Bisher musste gegen Tollwut entsprechend der Tollwut-Verordnung und der Zulassung der Impfstoffe
in jährlichen Intervallen nachgeimpft werden. Dieses hat sich mit Inkrafttreten der neuen
Tollwut-Verordnung geändert, in der nun eine Nachimpfung nach Herstellerangaben vorgeschrieben wird.
Mit Wirkung vom 20.12.2005 ist eine Änderung des § 1, Abs. 3 der Tollwut-VO in Kraft getreten.
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
(...)
3. wirksamer Impfschutz bei Hunden und Katzen, wenn eine Impfung gegen Tollwut
| a) |
im Falle einer Erstimpfung bei Welpen im Alter von mindestens drei Monaten mindestens
21 Tage nach Abschluss der Grundimmunisierung und längstens um den Zeitraum zurückliegt, den der
Impfstoffhersteller für eine Wiederholungsimpfung angibt, oder |
| b) |
im Falle von Wiederholungsimpfungen die Impfungen jeweils innerhalb des Zeitraums
durchgeführt worden sind, den der Impfstoffhersteller für die jeweilige Wiederholungsimpfung angibt. |
(Nachzulesen unter
http://bundesrecht.juris.de/tollwv_1991)
Folgende Tollwutimpfstoffe verfügen nach unseren Kenntnissen über die Zulassung für ein längeres Impfintervall
(Stand: 10.05.2006 )
- Rabdomun
- Enduracell T
- Felocell CVR -T ( längeres Impfintervall gilt nur für die Tollwutkomponente )
- Fiovax PHC + T ( längeres Impfintervall gilt nur für die Tollwutkomponente )
Nach der Grundimmunisierung können die Wiederholungsimpfungen gegen Tollwut bei der Katze alle
vier Jahre erfolgen.
Im EU-Heimtierpass bzw. Impfpass werden diese Impfintervalle unter "gültig bis..." eingetragen.
Achtung!! Achtung!!
Die verlängerte Laufzeit gilt nur für die Impfstoffe, die nach
Februar 2006
produziert und ausgeliefert worden sind.
Eine Umänderung älterer Chargen, die vielleicht noch bei Ihrem Tierarzt im Schrank stehen, ist nicht möglich.