Hinsichtlich (…) Verwendung eines konkreten Formulars für ein Gesundheitszeugnis muss ich
Ihnen mitteilen, dass die Rechtsberatung im Einzelfall dem Bundesministerium der Justiz
nicht gestattet ist; diese Aufgabe obliegt nach unserer Rechtsordnung den rechtsberatenden
Berufen, insbesondere den Rechtsanwälten. Die Rechtsanwendung und -auslegung im Einzelfall
liegt bei den unabhängigen Gerichten.
Ich kann (…) daher lediglich folgende allgemeine Hinweise geben:
Seit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, das am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist (…)
unterfällt der Tierkauf den allgemeinen Mängelgewährleistungsregelungen des Kaufrechts.
Sonderregelungen für Tiere gibt es nicht.
(…) Die Verjährungsfrist beträgt im Grundsatz (…) zwei Jahre. (…) Eine Verkürzung der
Verjährungsfrist auf weniger als zwei Jahre (…) ist nicht zulässig.
(…) Ich verweise auf die Beweislastregel in § 476 BGB, die mit der darin vorgesehenen
Ausnahme gerade der spezifischen Veränderlichkeit von Tieren Rechnung trägt. § 476 BGB
sieht entsprechend Artikel 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie eine
Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers vor. Abweichend von allgemeinen
Beweisgrundsätzen, wonach der Käufer beweisen muss, dass ein Mangel besteht und dass dieser
bei Übergabe bereits vorlag, wird beim Verbrauchsgüterkauf in der Regel vermutet, dass ein
innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe auftretender Mangel bereits bei Übergabe
vorlag. (…) Es obliegt hier also im Regelfall dem Verkäufer, zu beweisen, dass der Mangel
bei Übergabe nicht vorlag.
Beim Tierkauf dürfte allerdings in der Regel die in § 476 BGB vorgesehene Ausnahme
einschlägig sein, die eingreift, wenn die Vermutung mit der Art des Mangels oder der
verkauften Sache nicht vereinbar ist. Denn angesichts der spezifischen Veränderlichkeit von
Tieren besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein bis zu sechs Monate nach Übergabe
auftretender Fehler schon bei Übergabe vorhanden war, gerade nicht. Wenn z. B. ein Pferd
für Monate nach Übergabe lahmt, kann dies seine Ursache in einer chronischen Erkrankung
haben, die schon bei Übergabe vorhanden war, oder in einer akuten Erkrankung, die erst
später entstanden ist. Es bleibt dann bei der allgemeinen Regelung, wonach der Käufer zu
beweisen hat, dass der Mangel schon bei Übergabe vorgelegen hat. Das Gesundheitszeugnis
dürfte im Rahmen der tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen sein.
Die zitierten Vorschriften des BGB können Sie auf unserer Homepage
www.bmj.bund.de unter
"Themen" abrufen und zwar in der Rubrik "Aktuelles", dort unter der Überschrift
"Gesetze im Internet".
Dr. Susanne Knöfel
im Auftrag für das Bundesministerium der Justiz,
16. Januar 2004